Staatliche, steuerliche Forschungszulage 2020

Anträge können gestellt werden.

Das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“ – kurz: Forschungszulagengesetz (FZulG) wurde im November 2019 vom Bundestag beschlossen und trat am 1. Januar 2020 in Kraft. Es ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben. Anträge auf eine Bescheinigung können gestellt werden.
Es wird allen Unternehmensgrößen gewährt, die Zuwendung beträgt jährlich maximal 1.000.000 € (vom 01.07.2020 – 30.06.2026, danach 500.000 €) pro Unternehmen(-sverbund) und wird mit der Unternehmenssteuer verrechnet. Ist die Steuerschuld des Antragstellers geringer als die beantragte Fördersumme, wird der restliche Betrag ausbezahlt.
Das Entwicklungsprojekt darf nicht vor dem 01.01.2020 begonnen worden sein.
Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben), soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind.
Gefördert werden:

  • Eigenbetriebliche Forschung
  • Auftragsforschung
  • Eigenleistungen eines Einzelunternehmers

Für den Antrag beim zuständigen Finanzamt ist die Bescheinigung der oben genannten Bescheinigungsstelle unbedingte Voraussetzung. Zur Erlangung der Bescheinigung mauss das FuE-Vorhaben folgende Kriterien erfüllen:

  • es muss auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (neuartig),
  • es muss originär sein (schöpferisch),
  • einem Plan folgen und budgetierbar sein (systematisch),
  • es müssen Unsicherheiten in Bezug auf das Endergebnis bestehen (ungewiss) und
  • Möglichkeiten der Reproduzierbarkeit vorhanden sein (übertragbar und/oder reproduzierbar).

Der Antrag kann rückwirkend für den Zeitraum ab 01.01.2020 gestellt werden.
Die Antragsunterlagen finden Sie nach einer einfachen Anmeldung unter diesem Link.